Art. 17 LVerf
Bibliographie
- Titel
- Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
- Redaktionelle Abkürzung
- LVerf,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 100-a-1
(1) Das Recht, sich zu gesetzlich zulässigen Zwecken zu Vereinen oder Gesellschaften zusammenzuschließen, steht allen Bewohnern der Freien Hansestadt Bremen zu.
(2) Durch Gesetz sind Vereinigungen zu verbieten, die die Demokratie oder eine Völkerverständigung gefährden.