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Art. 9 LVerf

Bibliographie

Titel
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Redaktionelle Abkürzung
LVerf,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
100-a-1

Jeder hat die Pflicht der Treue gegen Volk und Verfassung. Er hat die Pflicht, am öffentlichen Leben Anteil zu nehmen und seine Kräfte zum Wohle der Allgemeinheit einzusetzen. Er ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, Ehrenämter anzunehmen.