§ 32 LWaldG - Forstbehörden
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 790-3
(1) Oberste Forstbehörde ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. Es nimmt auch die Befugnisse der höheren Forstbehörde nach § 45 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes wahr.
(2) Untere Forstbehörden sind die Forstämter.