§ 32 LWaldG - Forstbehörden

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
790-3

(1) Oberste Forstbehörde ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. Es nimmt auch die Befugnisse der höheren Forstbehörde nach § 45 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes wahr.

(2) Untere Forstbehörden sind die Forstämter.