§ 21 LWaG - Gemeingebrauch
(zu § 23 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 753-2
(1) Jedermann darf unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme von Anlagen im Sinne des § 30 dieses Gesetzes zum Baden und Eissport benutzen.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen darf
- 1.Wasser in geringen Mengen für einen vorübergehenden Zweck entnommen werden,
- 2.Wasser zur Speisung von Viehtränken entnommen werden,
- 3.Grund-, Quell- und Niederschlagswasser aus Einzelanlagen eingeleitet werden, sofern das zugeführte Wasser nicht Stoffe enthält, die geeignet sind, das Gewässer zu verunreinigen oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften herbeizuführen, und sofern der Wasserabfluss nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die fließenden Gewässer und die im Eigentum von Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Seen dürfen mit kleinen Fahrzeugen ohne Motorkraft befahren werden. Sonstige Seen, die von einem Gewässer durchflossen werden, dürfen mit solchen Fahrzeugen durchfahren werden. Die Anlieger eines Gewässers haben zu dulden, dass kleine Fahrzeuge ohne Motorkraft um Stauanlagen oder sonstige Hindernisse herumgetragen werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Gewässer in Hofräumen, Gärten und Parkanlagen, die Eigentum der Anlieger sind, sowie auf Betriebsgrundstücken. Die Absätze 1 bis 3 gelten ferner nicht für Schilf- und Röhrichtbestände innerhalb der Gewässer.
(5) Die Wasserbehörde kann an künstlichen fließenden Gewässern und an stehenden Gewässern sowie Anlagen im Sinne des § 30 den Gemeingebrauch zulassen.
(6) Die Wasserbehörde kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der Ordnung des Wasserhaushalts und des Verkehrs, zur Sicherstellung des Schutzes der Natur und der Erholung sowie zur Gefahrenabwehr, den Gemeingebrauch durch Rechtsverordnung oder Verfügung im Einzelfall regeln, beschränken oder ausschließen. Die Wasserbehörde kann die Zulassung des Gemeingebrauchs von der Herstellung, Unterhaltung und Überwachung erforderlicher Einrichtungen und Anlagen abhängig machen. Soweit Belange des Wasserverkehrs berührt werden, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsminister.
(7) Das Befahren von Gewässern mit Motorfahrzeugen bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Die Genehmigung ist widerruflich, sie ist zu befristen und kann unter Bedingungen und Auflagen unter entsprechender Anwendung der Grundsätze der §§ 4 und 6 dieses Gesetzes erteilt werden. Die Bestimmungen des Wasserverkehrsgesetzes bleiben unberührt.