§ 21 LWaG - Gemeingebrauch
(zu § 25 WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Amtliche Abkürzung
LWaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
753-2

(1) Jedermann darf unter den Voraussetzungen des § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme von Talsperren, Rückhalte- und Speicherbecken zum Baden und Eissport benutzen.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen darf

  1. 1.
    Wasser in geringen Mengen für einen vorübergehenden Zweck entnommen werden,
  2. 2.
    Wasser zur Speisung von Viehtränken entnommen werden,
  3. 3.
    Grund-, Quell- und Niederschlagswasser aus Einzelanlagen eingeleitet werden, sofern das zugeführte Wasser nicht Stoffe enthält, die geeignet sind, das Gewässer zu verunreinigen oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften herbeizuführen, und sofern der Wasserabfluss nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die fließenden Gewässer und die im Eigentum von Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Seen dürfen mit kleinen Fahrzeugen ohne Motorkraft befahren werden. Sonstige Seen, die von einem Gewässer durchflossen werden, dürfen mit solchen Fahrzeugen durchfahren werden. Die Anlieger eines Gewässers haben zu dulden, dass kleine Fahrzeuge ohne Motorkraft um Stauanlagen oder sonstige Hindernisse herumgetragen werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Gewässer in Hofräumen, Gärten und Parkanlagen, die Eigentum der Anlieger sind, sowie auf Betriebsgrundstücken. Die Absätze 1 bis 3 gelten ferner nicht für Schilf- und Röhrichtbestände innerhalb der Gewässer.

(5) Die Wasserbehörde kann an künstlichen fließenden Gewässern und an stehenden Gewässern sowie Anlagen im Sinne des Absatzes 1 den Gemeingebrauch zulassen.

(6) Die Wasserbehörde kann zum Schutz der Ordnung des Wasserhaushalts den Gemeingebrauch durch Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder im Einzelfall regeln, beschränken oder ausschließen und an Talsperren, Rückhalte- und Speicherbecken die Zulassung des Gemeingebrauchs von der Herstellung, Unterhaltung und Überwachung erforderlicher Einrichtungen und Anlagen abhängig machen.

(7) Die Wasserbehörde kann das Befahren von nicht schiffbaren Gewässern mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen durch Allgemeinverfügung oder im Einzelfall zulassen und dabei Nutzungsvorschriften für das Befahren erlassen, sofern dies die Ordnung des Wasserhaushalts erfordert; §§ 12 und 13 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend. Die Zulassung ist widerruflich; sie kann befristet werden.