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§ 39 LBG LSA - Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
(§ 25 BeamtStG)

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Amtliche Abkürzung
LBG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2030.77

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit erreichen mit Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersgrenze, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Abweichend hiervon treten Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Lehrerinnen und Lehrer mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres, das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in welchem die Altersgrenze erreicht wird, in den Ruhestand.

(2) Die für die Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand zuständige Behörde kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten oder auf Antrag der Beamtin oder des Beamten im dienstlichen Interesse den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausschieben; die Beamtin oder der Beamte kann jederzeit verlangen, unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres in den Ruhestand versetzt zu werden. Der Antrag nach Satz 1 kann nur bis spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand gestellt werden.