Anlage 5 LBesG NRW - Künftig wegfallende (kw) Ämter
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
A 7
Polizeimeisterin/Polizeimeister 1)
Kriminalmeisterin/Kriminalmeister 1)
Als Eingangsamt.
A 8
Polizeiobermeisterin/Polizeiobermeister
Kriminalobermeisterin/Kriminalobermeister
A 9
Polizeihauptmeisterin/Polizeihauptmeister 1)
Kriminalhauptmeisterin/Kriminalhauptmeister 1)
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 14 ausgestattet werden.
A 12
Lehrer
an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht - 1)
Lehrer
mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe bei entsprechender Verwendung - 1)
Lehrer
Lehrer
mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe und die Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung - 1)3)
Lehrer
mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung - 1)3)4)
Lehrer
als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene - 5)
Als Eingangsamt.
Lehrer mit der Befähigung für ein Lehramt der Sekundarstufe I erhalten, solange sie an Realschulen, an Gymnasien, an Zweigen dieser beiden Schulformen oder an schulformunabhängigen Gesamtschulen oder schulformunabhängigen Orientierungsstufen verwendet werden, eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13, wenn ihnen eine solche bereits am 31. Mai 1990 nach § 77 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung zugestanden hat.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
Soweit nicht im Amt des Studienrats.
A 13
Konrektorin/Konrektor
als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe oder eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I -
Lehrer
mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung - 1)
mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene - 2)
mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik als Fachlehrer in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene - 2)
mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und die Sekundarstufe I bei überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I - 3)
mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung - 3)4)
Realschullehrerin/Realschullehrer
als Fachleiterin/Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene - 2)
mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung - 5)
mit zusätzlicher Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen bei entsprechender Verwendung - 6)
Sonderschullehrerin/Sonderschullehrer 7)
Studienrätin/Studienrat
als Lehrer für Fremdsprachen an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität -
als Lehrer für Medienpädagogik an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität -
mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung -
mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife - 8)
mit zusätzlicher Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik bei entsprechender Verwendung - 9)
Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v.H. der Planstellen für stufenbezogen ausgebildete planmäßige "Lehrer" in der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10), davon an Hauptschulen höchsten 10 v.H. der für diese Beamten an Hauptschulen vorgesehenen Stellen, ausgewiesen werden. Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funktion des Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters oder des Zweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden.
Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v.H. der Planstellen für die genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen höchsten 10 v.H. der dort für diese Lehrer vorgesehenen Planstellen ausgewiesen werden.
Soweit nicht im Amt des Studienrats.
Als Eingangsamt.
Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 15. Die Stellenzulage wird nicht neben anderen Zulagen gewährt.
Erhält als Fachleiterin oder Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 15.
Für dieses Amt dürfen höchstens 33 v.H. der Planstellen für die Sekundarstufe I an Gesamtschulen ausgewiesen werden.
A 14
Fachoberschullehrer
als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule -
Oberstudienrätin/Oberstudienrat
als Fachleiterin/Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene - 1)
als Lehrerin/Lehrer für Medienpädagogik an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität -
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und mit den Lehramtsbefähigungen für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II (Doppelbefähigung) - bei Verwendung an einer Sekundarschule - 2)
mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung -
mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife - 3)
mit zusätzlicher Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik bei entsprechender Verwendung - 4)
Realschulkonrektor
als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I - 5)
Rektor
als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe oder eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I -
Sonderschulkonrektor
als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für Sonderpädagogik - 2)
Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der Planstellen gemäß Fußnote 14) zur Besoldungsgruppe A 13 nicht überschritten werden.
Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der Planstellen gemäß Fußnote 7 zur Besoldungsgruppe A 13 kw nicht überschritten werden.
A 15
Kanzler
einer Fachhochschule - (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2)
einer Kunsthochschule -
Realschulrektor
als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I -
Regierungsschuldirektor
als hauptamtlicher Geschäftsführer an einem Prüfungsamt für Erste oder Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen - 1)
im Polizeischuldienst -
Sonderschulrektor
als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für Sonderpädagogik -
Studiendirektor
als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe II - 1)
als hauptamtlicher Geschäftsführer eines Prüfungsamtes für die Ersten Staatsprüfungen für das Lehramt am Gymnasium oder an beruflichen Schulen - 1)
A 16
Kanzler
der Deutschen Sporthochschule Köln -
einer Fachhochschule - (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2)
Leitender Regierungsschuldirektor
als Leiter eines Prüfungsamtes für Erste oder Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen -
Leitender Schulamtsdirektor
als leitender Schulaufsichtsbeamter, dem ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Gesamtschulen mit Oberstufe oder beruflichen Schulen obliegt -
Oberstudiendirektor
als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe II -
B 2
Abteilungsdirektorin als ständige Vertreterin/Abteilungsdirektor als ständiger Vertreter der Leiterin/des Leiters der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Direktorin/Direktor des Landesinstituts für den öffentlichen Gesundheitsdienst
Kanzlerin/Kanzler
der Fachhochschule Köln -
B 3
Kanzlerin/Kanzler
der Fernuniversität - in Hagen -
der Universität Bielefeld, Dortmund, Paderborn, Siegen, Wuppertal -
Leitende Verwaltungsdirektorin/ Leitender Verwaltungsdirektor
als Leitung der Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Medizinischen Einrichtungen der Technischen Hochschule Aachen, der Universität Bonn, der Universität Düsseldorf, der Universität Köln, der Universität Münster, der Universität-Gesamthochschule Essen -
Präsidentin/Präsident des Landesinstituts für Gesundheit und Arbeit
Rektorin/Rektor der Fachhochschule Aachen, Bielefeld, Bochum, Dortmund, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Südwestfalen in Iserlohn, Lippe und Höxter in Lemgo, Münster, Niederrhein in Krefeld und Mönchengladbach, Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin
Rektorin/Rektor
einer Kunsthochschule -
B 4
Kanzlerin/Kanzler
der Technischen Hochschule Aachen -
der Universität Bochum, Bonn, Düsseldorf, Duisburg-Essen, Köln, Münster -
Rektorin/Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln
Rektorin/Rektor der Fachhochschule Köln
B 5
Direktorin/Direktor des Landesbetriebs Geologischer Dienst
Rektorin/Rektor der Universität Bielefeld, Dortmund, Paderborn, Siegen, Wuppertal
B 6
Rektorin/Rektor
der Fernuniversität - in Hagen -
der Technischen Hochschule Aachen -
der Universität Bochum, Bonn, Düsseldorf, Duisburg-Essen, Köln, Münster -
C 1
Künstlerische Assistentin/Künstlerischer Assistent
Wissenschaftliche Assistentin/Wissenschaftlicher Assistent
C 2
Hochschuldozentin/Hochschuldozent 1)
Oberassistentin/Oberassistent 1)
Oberingenieurin/ Oberingenieur
Professorin/Professor 2)
an einer Fachhochschule -
an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhochschulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen tätig -
Professorin/Professor an einer Kunsthochschule 3)
Professorin/Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule 3)
an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule -
soweit überwiegend in Studiengängen tätig, in denen Aufgaben der wissenschaftlichen Hochschulen und der Fachhochschulen miteinander verbunden werden - 4)
Universitätsprofessorin/Universitätsprofessor 3)
an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule - 5)
Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 15, soweit als Oberärztin/Oberarzt einer Hochschulklinik tätig.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 3 oder C 4.
Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Universität ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.
Soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.
C 3
Professorin/Professor 1)
an einer Fachhochschule -
an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhochschulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen tätig - 2)
Professorin/Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule 2)3)
Universitätsprofessorin/Universitätsprofessor 2)4)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 2.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 2 oder C 4.
Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Universität ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.
Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.
C 4
Professorin/Professor an einer Kunsthochschule 1)
Professorin/Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule 1)2)
Universitätsprofessorin/Universitätsprofessor 1)3)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2, C 3.
Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Universität ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.
Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.
H 1
Akademische Rätin/Akademischer Rat 1)
Dozentin/Dozent 2)
Lektorin/Lektor 3)
Wissenschaftliche Assistentin/Wissenschaftlicher Assistent 4)
An einer wissenschaftlichen Hochschule. Akademische Rätinnen/Akademische Räte mit Lehraufgaben erhalten eine Lehrvergütung von höchstens jährlich; die näheren Bestimmungen erlässt das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
An einer Pädagogischen Hochschule oder der Deutschen Sporthochschule Köln, soweit nicht in der Besoldungsgruppe H 2. Erhält für die Lehrtätigkeit eine Kolleggeldpauschale von 786,11 Euro jährlich.
An einer wissenschaftlichen Hochschule. Erhält für die Lehrtätigkeit eine Kolleggeldpauschale von 628,89 Euro jährlich.
An einer wissenschaftlichen Hochschule. Wissenschaftliche Assistentinnen/Wissenschaftlich Assistenten, denen Lehraufgaben übertragen sind, erhalten eine Lehrvergütung von höchstens 766,94 Euro jährlich; die näheren Bestimmungen erlässt Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
H 2
Akademische Rätin/Akademischer Rat 1)
Dozentin/Dozent 2)
Fachhochschullehrerin/Fachhochschullehrer
Oberärztin/Oberarzt 2)
Oberassistentin/Oberassistent 2)
Oberingenieurin/Oberingenieur 2)
An einer wissenschaftlichen Hochschule. Akademische Oberrätinnen/Akademische Oberräte mit Lehraufgaben erhalten eine Lehrvergütung von höchstens 1.533,88 Euro jährlich; die näheren Bestimmungen erlässt das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
An einer wissenschaftlichen Hochschule, soweit nicht in der Besoldungsgruppe H 1. Erhält für die Lehrtätigkeit eine Kolleggeldpauschale von 786,11 Euro jährlich. Die Kolleggeldpauschale erhöht sich auf 1.572,23 Euro jährlich für Beamtinnen und Beamte, die die Stellung einer/eines außerplanmäßigen Professorin/Professors haben.
H 3
Akademische Direktorin/Akademischer Direktor
Außerordentliche Professorin/Außerordentlicher Professor 1)
Direktorin/Direktor des Instituts für Leibesübungen an einer wissenschaftlichen Hochschule 2)
Fachhochschullehrerin/Fachhochschullehrer4)5)6)
Professorin/Professor 3)
Wissenschaftliche Rätin und Professorin/Wissenschaftlicher Rat und Professor 2)
Studienprofessorin/Studienprofessor
An einer wissenschaftlichen Hochschule. Erhält für seine Lehrtätigkeit eine Kolleggeldpauschale von mindestens 1.572,23 Euro, höchstens 9.433,33 Euro jährlich; eine Kolleggeldpauschale von mehr als 1.572,23 Euro jährlich bedarf der Zustimmung des Finanzministeriums.
An einer wissenschaftlichen Hochschule. Erhält für die Lehrtätigkeit eine Kolleggeldpauschale von 1.572,23 Euro jährlich.
An einer Kunsthochschule oder der Sozialakademie Dortmund, soweit nicht in der Besoldungsgruppe H 4. Erhält als Leitung der Sozialakademie Dortmund für die Dauer dieser Amtstätigkeit eine widerrufliche, nicht ruhegehaltfähige Zulage, deren Höhe das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium bestimmt.
Beamtinnen und Beamte, die am 31. Juli 1971 als Oberbaudirektorinnen/Oberbaudirektoren - als Leitung einer Ingenieurschule mit mindestens 18 Semesterklassen - oder als Oberbaudirektorinnen/Oberstudiendirektoren - als Leitung einer berufsbildenden Schule, Höheren Fachschule oder Höheren Wirtschaftsfachschule mit mindestens 18 Klassen oder 18 Semesterklassen - in die Besoldungsgruppe A 16 eingereiht waren, erhalten für ihre Person Bezüge nach Besoldungsgruppe A 16.
Beamtinnen und Beamte, die am 31. Juli 1971 als Oberbaudirektorinnen/Oberbaudirektoren - als Leitung einer Ingenieurschule mit weniger als 18 Semesterklassen - oder als Oberstudiendirektorinnen/Oberstudiendirektoren - als Leitung einer berufsbildenden Schule, Höheren Fachschule oder Höheren Wirtschaftsfachschule mit weniger als 18 Klassen oder 18 Semesterklassen - in die Besoldungsgruppe A 15 eingereiht waren und eine Amtszulage nach Fußnote 5 erhielten, behalten diese Zulage.
Beamtinnen und Beamte, die am 31. Juli 1971 als Baudirektorinnen/Baudirektoren - im Ingenieurschuldienst (als ständige Vertretung einer Oberbaudirektorin/eines Oberbaudirektors der Besoldungsgruppe A 16) - oder als ständige Vertretung einer Oberstudiendirektorin/eines Oberstudiendirektors der Besoldungsgruppe A 16 in die Besoldungsgruppe A 15 eingereiht waren und eine Amtszulage nach Fußnote 13 erhielten, behalten diese Amtszulage.
H 4
Ordentliche Professorin/Ordentlicher Professor 1)
Professorin/Professor 2)
An einer wissenschaftlichen Hochschule. Erhält für seine Lehrtätigkeit eine Kolleggeldpauschale von mindestens 1.572,23 Euro, höchstens 9.433,33 Euro jährlich; eine Kolleggeldpauschale von mehr als 1.572,23 Euro jährlich bedarf der Zustimmung des Finanzministeriums.
An einer Kunsthochschule oder der Sozialakademie Dortmund, soweit nicht in der Besoldungsgruppe H 3. Erhält als Leitung der Sozialakademie Dortmund für die Dauer dieser Amtstätigkeit eine widerrufliche, nicht ruhegehaltfähige Zulage, deren Höhe das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium bestimmt.
H 5
Professorin als Direktorin einer Kunsthochschule/Professor als Direktor einer Kunsthochschule