§ 4 BüWahlG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
Redaktionelle Abkürzung
BüWahlG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Es wird festgestellt, wie viele

  1. a)
    Listenstimmen auf die einzelnen Wahlkreislisten,
  2. b)
    Persönlichkeitsstimmen für jeden Listenbewerber und
  3. c)
    Listen- und Persönlichkeitsstimmen für die Wahlkreislisten (Parteistimmen) abgegeben wurden.

(2) Die Verteilung der im jeweiligen Wahlkreis nach § 18 Absatz 1 zu vergebenden Sitze auf die Wahlkreislisten erfolgt nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung. Dabei erhält jede Wahlkreisliste so viele Sitze, wie sich nach Teilung der Summe ihrer Parteistimmen durch die Wahlzahl ergeben. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl, ab 0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl gerundet. Die Wahlzahl wird zunächst berechnet, indem die Zahl der insgesamt im Wahlkreis abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen durch die Zahl der im Wahlkreis zu vergebenden Sitze geteilt wird. Falls hiernach mehr Sitze auf die Wahlvorschläge entfallen, als im Wahlkreis zu vergeben sind, ist die Wahlzahl so heraufzusetzen, dass bei der Berechnung nach den Sätzen 2 und 3 insgesamt genau so viele Sitze auf die Wahlkreislisten entfallen, wie im jeweiligen Wahlkreis zu vergeben sind. Entfallen zu wenige Sitze auf die Wahlvorschläge, ist die Wahlzahl in entsprechender Weise herunterzusetzen. Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das von der Bezirkswahlleitung zu ziehende Los.

(3) (1)

Personen, die mehr Persönlichkeitsstimmen auf sich vereinigen als 30 vom Hundert der Wahlzahl, erhalten die ersten Plätze auf der Wahlkreisliste in der Reihenfolge der erhaltenen Persönlichkeitsstimmen. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag. Die weiteren einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden dann den Personen in der Reihenfolge der Wahlkreisliste zugewiesen.

(4) Entfallen auf eine oder mehrere Wahlkreislisten mehr Sitze als Personen benannt sind, so werden diese unbesetzten Sitze durch Personen der entsprechenden Landesliste besetzt. Ist die Landesliste ebenfalls erschöpft, werden die Sitze den bisher noch nicht gewählten Personen der anderen Wahlkreislisten derselben Partei zugewiesen. Über die Reihenfolge entscheidet die Anzahl der erzielten Persönlichkeitsstimmen. Ist auch die Stimmenzahl gleich, entscheidet das von der Landeswahlleitung zu ziehende Los. Ergibt die Berechnung mehr Sitze für einen Wahlvorschlag als Bewerberinnen oder Bewerber auf Wahlkreis- und Landesliste vorhanden sind, so bleiben diese bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung einer Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts zur Vereinbarkeit des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft, des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen und des Bezirksverwaltungsgesetzes mit höherrangigem Recht vom 3. Mai 2007 (HmbGVBl. S. 159)

Auf Grund von § 15 Absatz 2 Sätze 1 und 3 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht in der Fassung vom 23. März 1982 (HmbGVBl. S. 59), zuletzt geändert am 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 414), wird nachstehend die Entscheidungsformel des Urteils des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 27. April 2007 - HVerfG 4/06 - veröffentlicht:

  1. "1.
    Art. 1 Nr. 3.3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft, des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen und des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 19. Oktober 2006 (HmbGVBl. S. 519) ist mit Art. 3 Abs. 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg unvereinbar und nichtig.
  2. 2.
    Im Übrigen ist das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft, des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen und des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 19. Oktober 2006 (HmbGVBl. S. 519) mit der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vereinbar."


Der vorstehende Entscheidungssatz hat nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht Gesetzeskraft.