§ 4 BüWahlG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- BüWahlG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Die Wahlkreisstimmen, die auf die Personen einer Wahlkreisliste und auf die Wahlkreisliste in ihrer Gesamtheit entfallen sind, werden zusammengezählt.
(2) Die Verteilung der im jeweiligen Wahlkreis nach § 18 Absatz 1 zu vergebenden Sitze auf die Wahlkreislisten erfolgt nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung. Dabei erhält jede Wahlkreisliste so viele Sitze, wie sich nach Teilung der Summe ihrer Wahlkreisstimmen durch die Wahlzahl ergeben. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl, ab 0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl gerundet. Die Wahlzahl wird zunächst berechnet, indem die Zahl der insgesamt im Wahlkreis abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen durch die Zahl der im Wahlkreis zu vergebenden Sitze geteilt wird. Falls hiernach mehr Sitze auf die Wahlvorschläge entfallen, als im Wahlkreis zu vergeben sind, ist die Wahlzahl so heraufzusetzen, dass bei der Berechnung nach den Sätzen 2 und 3 insgesamt genau so viele Sitze auf die Wahlkreislisten entfallen, wie im jeweiligen Wahlkreis zu vergeben sind. Entfallen zu wenige Sitze auf die Wahlvorschläge, ist die Wahlzahl in entsprechender Weise herunterzusetzen. Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das von der Bezirkswahlleitung zu ziehende Los.
(3) Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den Personen in der Reihenfolge der Stimmenzahl zugewiesen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag.
(4) Entfallen auf eine oder mehrere Wahlkreislisten mehr Sitze als Personen benannt sind, so werden diese unbesetzten Sitze sowie die auf die übrigen Wahlkreislisten entfallenden Sitze erneut entsprechend Absatz 2 auf die übrigen Wahlkreislisten verteilt. Entstehen hierbei nochmals Sitze, die nicht besetzt werden können, wird dieses Verfahren wiederholt, bis alle Sitze besetzt werden können.