§ 721 ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) Wird auf Räumung einer Wohnung erkannt, so kann das Gericht auf Antrag dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Frist zur Räumung gewähren.

(2) Auf den Antrag sind die Vorschriften der §§ 714, 716 entsprechend anzuwenden.