Versionsverlauf


§ 802 ZPO - Ausschließlichkeit der Gerichtsstände

Bibliographie

Titel
Zivilprozessordnung 
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.