§ 268 SGB V - Finanzierung der Krankenversicherung der Rentner

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Amtliche Abkürzung
SGB V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5

(1) Leistungsaufwendungen für die auf Grund des Bezugs einer Rente versicherungspflichtigen Rentner und ihre nach § 10 versicherten Angehörigen werden gedeckt

  1. 1.
    durch Beiträge aus den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, den Versorgungsbezügen und dem Arbeitseinkommen, soweit sie von versicherungspflichtigen Mitgliedern, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, zu tragen sind, und
  2. 2.
    im übrigen durch einen Finanzierungsanteil der Krankenkassen.

(2) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen nehmen am Finanzausgleich nicht teil.