§ 60 UmwG - Prüfung der Verschmelzung; Bestellung der Verschmelzungsprüfer
Bibliographie
- Titel
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Amtliche Abkürzung
- UmwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4120-9-2
(1) Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für jede Aktiengesellschaft nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen.
(2) 1Für jede Aktiengesellschaft muß mindestens ein Verschmelzungsprüfer bestellt werden. 2Die Prüfer werden jeweils vom Vorstand der Gesellschaft bestellt.
(3) 1Für die Verschmelzung unter Beteiligung mehrerer Aktiengesellschaften reicht die Prüfung durch einen oder mehrere Verschmelzungsprüfer für alle beteiligten Aktiengesellschaften nur aus, wenn diese Prüfer auf gemeinsamen Antrag der Vorstände durch das Gericht bestellt werden. 2Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. 3Für den Ersatz von Auslagen und für die Vergütung der vom Gericht bestellten Prüfer gilt § 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs.