Anlage 2 LBesG NRW - Landesbesoldungsordnung B

Bibliographie

Titel
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Amtliche Abkürzung
LBesG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

Besoldungsgruppe B 2

Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor

  • als die ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors des Landesamtes für Finanzen -

  • als die ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors des Landesbetriebs Geologischer Dienst -

  • als die ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors der Qualitäts- und Unterstützungsagentur - Landesinstitut für Schule - -

  • als Leitung eines Geschäftsbereichs beim Bau- und Liegenschaftsbetrieb -

Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor oder Abteilungspräsidentin, Abteilungspräsident

  • als Leitung einer großen und bedeutenden Abteilung

    bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Landes -

    bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leitung mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -

  • als Leitung einer großen und bedeutsamen Gruppe bei der Oberfinanzdirektion, sofern sie für ihre und mindestens eine weitere Gruppe die Vertretung der Finanzpräsidentin oder des Finanzpräsidenten ist -

Direktorin, Direktor der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen

Direktorin, Direktor der Berufsfeuerwehr

  • bei einer Stadt mit mehr als 600 000 Einwohnern - 1)

Direktorin, Direktor des Hochschulbibliothekszentrums

Direktorin, Direktor des Instituts der Feuerwehr

Direktorin, Direktor des Landesmuseums für Kunst und Kulturgeschichte in Münster 1)

Direktorin, Direktor des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen

Direktorin, Direktor des Rheinischen Industriemuseums

Direktorin, Direktor des Rheinischen Landesmuseums in Bonn 1)

Direktorin, Direktor des Römisch-Germanischen Museums in Köln (soweit nicht gleichzeitig Generaldirektorin, Generaldirektor der Museen der Stadt Köln) 1)

Direktorin, Direktor des Wallraf-Richartz-Museums in Köln (soweit nicht gleichzeitig Generaldirektorin, Generaldirektor der Museen der Stadt Köln) 1)

Direktorin, Direktor des Westfälischen Industriemuseums

Direktorin und Professorin, Direktor und Professor

  • als Leitung einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung - 2)

  • bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leitung einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit seine Leitung nicht einer Unterabteilungsleiterin oder Gruppenleiterin, einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist -

Geschäftsführerin, Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster

  • als die ständige Vertretung der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers - 3)

Geschäftsführerin, Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen 4)

Leitende Direktorin, Leitender Direktor 1)

  • als die ständige Vertretung der Finanzpräsidentin oder des Finanzpräsidenten -

  • als Leitung einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in der Zentralverwaltung eines Landschaftsverbandes -

  • als Leitung einer großen und bedeutenden Organisationseinheit einer Kreisverwaltung -

  • als Leitung eines großen und bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 100 000 Einwohnern -

  • als Geschäftsleitung eines großen und bedeutenden Zweckverbandes mit einer Gesamtzahl von mehr als 100 000 Einwohnern der dem Zweckverband zugehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände -

Leitende Direktorin, Leitender Direktor

  • als Leitung eines Landeskrankenhauses (Fachklinik für Psychiatrie) mit mehr als 800 Betten -

Leitende Kriminaldirektorin, Leitender Kriminaldirektor 5)

Leitende Polizeidirektorin, Leitender Polizeidirektor 5)

Ministerialrätin, Ministerialrat 6)7)

  • bei einer obersten Landesbehörde -

  • als Leitung eines Referates beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit - 4)

Polizeipräsidentin, Polizeipräsident

  • in einem Polizeibereich mit mehr als 175 000 bis zu 300 000 Einwohnern -

Vizepräsidentin, Vizepräsident 8)

  • als die ständige Vertretung einer in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leitung einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -

Vizepräsidentin als ständige Vertreterin, Vizepräsident als ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

Nach Maßgabe des Stellenplans. Für die Wahrnehmung der diesem Amt zugewiesenen Funktionen kann auch das Amt "Leitende Direktorin, Leitender Direktor" in der Besoldungsgruppe A 16 verliehen werden.

Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung zusätzlich zu den sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage nach Anlage 15 gewährt.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.

Nur beim Ministerium für Inneres und Kommunales, soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. Die Inhaberinnen oder Inhaber dieses Amtes sind im Rahmen der Fußnote 7) wie Ministerialrätinnen und Ministerialräte zu berücksichtigen.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.

Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen oder Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen oder Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professorin" oder "und Professor" darf beigefügt werden, wenn die Leitung der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.

Besoldungsgruppe B 3

Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor

  • als Leitung einer besonders großen oder besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bezirksregierung -

Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen

  • als die ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer -

Abteilungsdirektorin und Vertreterin, Abteilungsdirektor und Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Landesbetriebes Straßenbau NRW

Direktorin, Direktor der Fachhochschule für Finanzen

Direktorin, Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege

Direktorin, Direktor der Qualitäts- und Unterstützungs- Agentur - Landesinstitut für Schule - -

Direktorin, Direktor der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen

Direktorin, Direktor des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen

Direktorin, Direktor des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei

Direktorin, Direktor des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste

Direktorin, Direktor des Landeskriminalamts

Direktorin und Professorin, Direktor und Professor

  • als Leitung einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung 1) -

  • bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leitung einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts -

Finanzpräsidentin, Finanzpräsident 2)3)

Geschäftsführerin, Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf

  • als die ständige Vertretung der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers - 3)

Geschäftsführerin, Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen 4)

Hauptgeschäftsführerin, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammern Aachen, Arnsberg 3)

Landesbeauftragte, Landesbeauftragter für den Maßregelvollzug

Leitende Direktorin, Leitender Direktor

  • als Leitung eines besonders großen und besonders bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 600 000 Einwohnern sowie der Landeshauptstadt Düsseldorf - 5)

  • als Geschäftsleitung eines großen und bedeutenden Zweckverbandes mit einer Gesamtzahl von mehr als 600 000 Einwohnern der dem Zweckverband zugehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände -

Leitende Ministerialrätin, Leitender Ministerialrat 6)

  • bei einer obersten Landesbehörde

    als Leitung einer Abteilung - 7)

    als Leitung einer Unterabteilung oder als Leitung einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten - 7)

    als ständige Vertretung einer Abteilungsleitung, soweit keine Unterabteilungsleitung oder Gruppenleitung vorhanden ist - 7)8)

Leiterin, Leiter des Rechenzentrums der Finanzverwaltung

Ministerialrätin, Ministerialrat

  • bei einer obersten Landesbehörde, soweit nicht einer in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleitung unterstellt - 6)9)

Präsidentin, Präsident des Landesinstituts für Arbeitsgestaltung

Präsidentin, Präsident des Landesarchivs

Ständige Vertreterin, Ständiger Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Landesbetriebs Straßenbau

Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung zusätzlich zu den sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage nach Anlage 15 gewährt.

Als Vertreterin oder Vertreter der Oberfinanzpräsidentin oder des Oberfinanzpräsidenten in Besoldungsgruppe B 7.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.

Nach näherer Bestimmung durch den Stellenplan in höchstens drei Stellen.

Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen oder Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen oder Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

Dieses Amt kann auch mehr als einer Beamtin oder einem Beamten übertragen werden, soweit es in großen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist, die Stellvertreterfunktion aufzuteilen.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.

Besoldungsgruppe B 4

Direktorin, Direktor des Landesamtes für Besoldung und Versorgung

Direktorin, Direktor des Landesamtes für Finanzen

Direktorin, Direktor des Landesbetriebs Geologischer Dienst

Direktorin, Direktor des Landeszentrums Gesundheit

Direktorin, Direktor des Materialprüfungsamts

Finanzpräsidentin, Finanzpräsident 1)2)

Geschäftsführerin, Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf

  • als die ständige Vertretung der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers - 2)

Hauptgeschäftsführerin, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Aachen, Arnsberg 2)

Hauptgeschäftsführerin, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster 3)

Inspekteurin, Inspekteur der Polizei

Landeskriminaldirektorin, Landeskriminaldirektor

  • beim Ministerium für Inneres und Kommunales -

Leitende Ministerialrätin, Leitender Ministerialrat

  • als geschäftsführende Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts -

  • als Landesschlichterin oder Landesschlichter -

  • als Leitung des Arbeitsstabs EPOS.NRW -

  • als Leitung der Stabsstelle und Vertretung des Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik (CIO) -

  • als Mitglied des Landesrechnungshofs -

  • als die ständige Vertretung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit -

  • als Vertreterin oder Vertreter des Finanzministeriums in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder -

Leitende Ministerialrätin, Leitender Ministerialrat

  • bei einer obersten Landesbehörde

    als Leitung einer Abteilung - 4)

    als Leitung einer Unterabteilung oder als Leitung einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten unter einer oder einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamtin oder Beamten - 5)

    als die ständige Vertretung einer oder eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamtin oder Beamten, soweit keine Unterabteilungsleitung oder Gruppenleitung vorhanden ist - 5)

Polizeipräsidentin, Polizeipräsident - in einem Polizeibereich mit mehr als 300 000 Einwohnern - oder mit 1000 bis 3 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

Präsidentin, Präsident der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung

Präsidentin, Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei 6)

Regierungsvizepräsidentin, Regierungsvizepräsident

  • als die ständige Vertretung einer oder eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Regierungspräsidentin oder Regierungspräsidenten -

Stellvertretende Geschäftsführerin, Stellvertretender Geschäftsführer der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Stellvertreterin, Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt

Verbandsvorsteherin, Verbandsvorsteher des Landesverbandes Lippe 3)

Als Vertretung der Oberfinanzpräsidentin oder des Oberfinanzpräsidenten in Besoldungsgruppe B 7.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.

Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.

Besoldungsgruppe B 5

Direktorin, Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung - als stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn die Erste Direktorin oder der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -

Direktorin, Direktor beim Landesrechnungshof

Direktorin, Direktor der Landwirtschaftskammer

Direktorin, Direktor der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Generaldirektorin, Generaldirektor der Museen der Stadt Köln - gleichzeitig als Direktorin, Direktor des Wallraf-Richartz-Museums oder als Direktorin, Direktor des Römisch-Germanischen Museums -

Hauptgeschäftsführerin, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster 1)

Leiterin, Leiter des Landesbetriebs Wald und Holz

Ministerialdirigentin, Ministerialdirigent

  • bei einer obersten Landesbehörde als Leitung einer Abteilung - 2)

Polizeipräsidentin, Polizeipräsident - in einem Polizeibereich mit mehr als 300 000 Einwohnern und mit mehr als 3 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern -

Präsidentin, Präsident des Landesbetriebs Information und Technik

Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

Verbands Vorsteherin, Verbandsvorsteher des Landesverbandes Lippe 3)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.

Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

Im Falle der unmittelbaren Wiederwahl nach einer achtjährigen Amtszeit.

Besoldungsgruppe B 6

Direktorin, Direktor des Landesbetriebs Straßenbau

Erste Direktorin, Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

  • als Geschäftsführerin, Geschäftsführer oder Vorsitzende, Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -

Hauptgeschäftsführerin, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Düsseldorf 1)

Ministerialdirigentin, Ministerialdirigent

  • bei einer obersten Landesbehörde

als Leitung einer großen oder bedeutenden Abteilung - 2)

als Leitung einer Hauptabteilung - 3)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7.

Soweit nicht einer Hauptabteilungsleitung unterstellt, auch in Besoldungsgruppe B 7.

Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zugeordnet ist.

Besoldungsgruppe B 7

Hauptgeschäftsführerin, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Düsseldorf 1)

Landesbeauftragte, Landesbeauftragter für den Datenschutz und Informationsfreiheit

Ministerialdirigentin, Ministerialdirigent

  • bei einer obersten Landesbehörde

    als Leitung einer großen oder bedeutenden Abteilung, soweit nicht einer Hauptabteilungsleitung unterstellt - 2)

    als Leitung einer Hauptabteilung - 2)

Oberfinanzpräsidentin, Oberfinanzpräsident

Präsidentin, Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt

Präsidentin, Präsident des Landesjustizprüfungsamts

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesrechnungshofs

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.

Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zugeordnet ist.

Besoldungsgruppe B 8

Regierungspräsidentin, Regierungspräsident

Beauftragte, Beauftragter der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik (CIO)

Besoldungsgruppe B 9

Direktorin, Direktor beim Landtag

Besoldungsgruppe B 10

Chefin der Staatskanzlei und Staatssekretärin, Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär

Präsidentin, Präsident des Landesrechnungshofs

Staatssekretärin, Staatssekretär