Anlage 2 LBesG NRW - Landesbesoldungsordnung B
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
Besoldungsgruppe B 2
Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor
als die ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors des Landesamtes für Finanzen -
als die ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors des Landesbetriebs Geologischer Dienst -
als die ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors der Qualitäts- und Unterstützungsagentur - Landesinstitut für Schule - -
als Leitung eines Geschäftsbereichs beim Bau- und Liegenschaftsbetrieb -
Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor oder Abteilungspräsidentin, Abteilungspräsident
als Leitung einer großen und bedeutenden Abteilung
bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Landes -
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leitung mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -
als Leitung einer großen und bedeutsamen Gruppe bei der Oberfinanzdirektion, sofern sie für ihre und mindestens eine weitere Gruppe die Vertretung der Finanzpräsidentin oder des Finanzpräsidenten ist -
Direktorin, Direktor der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen
Direktorin, Direktor der Berufsfeuerwehr
bei einer Stadt mit mehr als 600 000 Einwohnern - 1)
Direktorin, Direktor des Hochschulbibliothekszentrums
Direktorin, Direktor des Instituts der Feuerwehr
Direktorin, Direktor des Landesmuseums für Kunst und Kulturgeschichte in Münster 1)
Direktorin, Direktor des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen
Direktorin, Direktor des Rheinischen Industriemuseums
Direktorin, Direktor des Rheinischen Landesmuseums in Bonn 1)
Direktorin, Direktor des Römisch-Germanischen Museums in Köln (soweit nicht gleichzeitig Generaldirektorin, Generaldirektor der Museen der Stadt Köln) 1)
Direktorin, Direktor des Wallraf-Richartz-Museums in Köln (soweit nicht gleichzeitig Generaldirektorin, Generaldirektor der Museen der Stadt Köln) 1)
Direktorin, Direktor des Westfälischen Industriemuseums
Direktorin und Professorin, Direktor und Professor
als Leitung einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung - 2)
bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leitung einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit seine Leitung nicht einer Unterabteilungsleiterin oder Gruppenleiterin, einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist -
Geschäftsführerin, Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster
als die ständige Vertretung der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers - 3)
Geschäftsführerin, Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen 4)
Leitende Direktorin, Leitender Direktor 1)
als die ständige Vertretung der Finanzpräsidentin oder des Finanzpräsidenten -
als Leitung einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in der Zentralverwaltung eines Landschaftsverbandes -
als Leitung einer großen und bedeutenden Organisationseinheit einer Kreisverwaltung -
als Leitung eines großen und bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 100 000 Einwohnern -
als Geschäftsleitung eines großen und bedeutenden Zweckverbandes mit einer Gesamtzahl von mehr als 100 000 Einwohnern der dem Zweckverband zugehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände -
Leitende Direktorin, Leitender Direktor
als Leitung eines Landeskrankenhauses (Fachklinik für Psychiatrie) mit mehr als 800 Betten -
Leitende Kriminaldirektorin, Leitender Kriminaldirektor 5)
Leitende Polizeidirektorin, Leitender Polizeidirektor 5)
Ministerialrätin, Ministerialrat 6)7)
bei einer obersten Landesbehörde -
als Leitung eines Referates beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit - 4)
Polizeipräsidentin, Polizeipräsident
in einem Polizeibereich mit mehr als 175 000 bis zu 300 000 Einwohnern -
Vizepräsidentin, Vizepräsident 8)
als die ständige Vertretung einer in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leitung einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -
Vizepräsidentin als ständige Vertreterin, Vizepräsident als ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Nach Maßgabe des Stellenplans. Für die Wahrnehmung der diesem Amt zugewiesenen Funktionen kann auch das Amt "Leitende Direktorin, Leitender Direktor" in der Besoldungsgruppe A 16 verliehen werden.
Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung zusätzlich zu den sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage nach Anlage 15 gewährt.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
Nur beim Ministerium für Inneres und Kommunales, soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. Die Inhaberinnen oder Inhaber dieses Amtes sind im Rahmen der Fußnote 7) wie Ministerialrätinnen und Ministerialräte zu berücksichtigen.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen oder Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen oder Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professorin" oder "und Professor" darf beigefügt werden, wenn die Leitung der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
Besoldungsgruppe B 3
Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor
als Leitung einer besonders großen oder besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bezirksregierung -
Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
als die ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer -
Abteilungsdirektorin und Vertreterin, Abteilungsdirektor und Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Landesbetriebes Straßenbau NRW
Direktorin, Direktor der Fachhochschule für Finanzen
Direktorin, Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege
Direktorin, Direktor der Qualitäts- und Unterstützungs- Agentur - Landesinstitut für Schule - -
Direktorin, Direktor der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen
Direktorin, Direktor des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen
Direktorin, Direktor des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei
Direktorin, Direktor des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste
Direktorin, Direktor des Landeskriminalamts
Direktorin und Professorin, Direktor und Professor
als Leitung einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung 1) -
bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leitung einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts -
Finanzpräsidentin, Finanzpräsident 2)3)
Geschäftsführerin, Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf
als die ständige Vertretung der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers - 3)
Geschäftsführerin, Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen 4)
Hauptgeschäftsführerin, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammern Aachen, Arnsberg 3)
Landesbeauftragte, Landesbeauftragter für den Maßregelvollzug
Leitende Direktorin, Leitender Direktor
als Leitung eines besonders großen und besonders bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 600 000 Einwohnern sowie der Landeshauptstadt Düsseldorf - 5)
als Geschäftsleitung eines großen und bedeutenden Zweckverbandes mit einer Gesamtzahl von mehr als 600 000 Einwohnern der dem Zweckverband zugehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände -
Leitende Ministerialrätin, Leitender Ministerialrat 6)
bei einer obersten Landesbehörde
als Leitung einer Abteilung - 7)
als Leitung einer Unterabteilung oder als Leitung einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten - 7)
als ständige Vertretung einer Abteilungsleitung, soweit keine Unterabteilungsleitung oder Gruppenleitung vorhanden ist - 7)8)
Leiterin, Leiter des Rechenzentrums der Finanzverwaltung
Ministerialrätin, Ministerialrat
bei einer obersten Landesbehörde, soweit nicht einer in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleitung unterstellt - 6)9)
Präsidentin, Präsident des Landesinstituts für Arbeitsgestaltung
Präsidentin, Präsident des Landesarchivs
Ständige Vertreterin, Ständiger Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Landesbetriebs Straßenbau
Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung zusätzlich zu den sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage nach Anlage 15 gewährt.
Als Vertreterin oder Vertreter der Oberfinanzpräsidentin oder des Oberfinanzpräsidenten in Besoldungsgruppe B 7.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
Nach näherer Bestimmung durch den Stellenplan in höchstens drei Stellen.
Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen oder Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen oder Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
Dieses Amt kann auch mehr als einer Beamtin oder einem Beamten übertragen werden, soweit es in großen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist, die Stellvertreterfunktion aufzuteilen.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
Besoldungsgruppe B 4
Direktorin, Direktor des Landesamtes für Besoldung und Versorgung
Direktorin, Direktor des Landesamtes für Finanzen
Direktorin, Direktor des Landesbetriebs Geologischer Dienst
Direktorin, Direktor des Landeszentrums Gesundheit
Direktorin, Direktor des Materialprüfungsamts
Finanzpräsidentin, Finanzpräsident 1)2)
Geschäftsführerin, Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf
als die ständige Vertretung der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers - 2)
Hauptgeschäftsführerin, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Aachen, Arnsberg 2)
Hauptgeschäftsführerin, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster 3)
Inspekteurin, Inspekteur der Polizei
Landeskriminaldirektorin, Landeskriminaldirektor
beim Ministerium für Inneres und Kommunales -
Leitende Ministerialrätin, Leitender Ministerialrat
als geschäftsführende Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts -
als Landesschlichterin oder Landesschlichter -
als Leitung des Arbeitsstabs EPOS.NRW -
als Leitung der Stabsstelle und Vertretung des Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik (CIO) -
als Mitglied des Landesrechnungshofs -
als die ständige Vertretung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit -
als Vertreterin oder Vertreter des Finanzministeriums in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder -
Leitende Ministerialrätin, Leitender Ministerialrat
bei einer obersten Landesbehörde
als Leitung einer Abteilung - 4)
als Leitung einer Unterabteilung oder als Leitung einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten unter einer oder einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamtin oder Beamten - 5)
als die ständige Vertretung einer oder eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamtin oder Beamten, soweit keine Unterabteilungsleitung oder Gruppenleitung vorhanden ist - 5)
Polizeipräsidentin, Polizeipräsident - in einem Polizeibereich mit mehr als 300 000 Einwohnern - oder mit 1000 bis 3 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
Präsidentin, Präsident der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Präsidentin, Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei 6)
Regierungsvizepräsidentin, Regierungsvizepräsident
als die ständige Vertretung einer oder eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Regierungspräsidentin oder Regierungspräsidenten -
Stellvertretende Geschäftsführerin, Stellvertretender Geschäftsführer der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Stellvertreterin, Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt
Verbandsvorsteherin, Verbandsvorsteher des Landesverbandes Lippe 3)
Als Vertretung der Oberfinanzpräsidentin oder des Oberfinanzpräsidenten in Besoldungsgruppe B 7.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Besoldungsgruppe B 5
Direktorin, Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung - als stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn die Erste Direktorin oder der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -
Direktorin, Direktor beim Landesrechnungshof
Direktorin, Direktor der Landwirtschaftskammer
Direktorin, Direktor der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Generaldirektorin, Generaldirektor der Museen der Stadt Köln - gleichzeitig als Direktorin, Direktor des Wallraf-Richartz-Museums oder als Direktorin, Direktor des Römisch-Germanischen Museums -
Hauptgeschäftsführerin, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster 1)
Leiterin, Leiter des Landesbetriebs Wald und Holz
Ministerialdirigentin, Ministerialdirigent
bei einer obersten Landesbehörde als Leitung einer Abteilung - 2)
Polizeipräsidentin, Polizeipräsident - in einem Polizeibereich mit mehr als 300 000 Einwohnern und mit mehr als 3 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern -
Präsidentin, Präsident des Landesbetriebs Information und Technik
Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Verbands Vorsteherin, Verbandsvorsteher des Landesverbandes Lippe 3)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.
Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
Im Falle der unmittelbaren Wiederwahl nach einer achtjährigen Amtszeit.
Besoldungsgruppe B 6
Direktorin, Direktor des Landesbetriebs Straßenbau
Erste Direktorin, Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
als Geschäftsführerin, Geschäftsführer oder Vorsitzende, Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -
Hauptgeschäftsführerin, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Düsseldorf 1)
Ministerialdirigentin, Ministerialdirigent
bei einer obersten Landesbehörde
als Leitung einer großen oder bedeutenden Abteilung - 2)
als Leitung einer Hauptabteilung - 3)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7.
Soweit nicht einer Hauptabteilungsleitung unterstellt, auch in Besoldungsgruppe B 7.
Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zugeordnet ist.
Besoldungsgruppe B 7
Hauptgeschäftsführerin, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Düsseldorf 1)
Landesbeauftragte, Landesbeauftragter für den Datenschutz und Informationsfreiheit
Ministerialdirigentin, Ministerialdirigent
bei einer obersten Landesbehörde
als Leitung einer großen oder bedeutenden Abteilung, soweit nicht einer Hauptabteilungsleitung unterstellt - 2)
als Leitung einer Hauptabteilung - 2)
Oberfinanzpräsidentin, Oberfinanzpräsident
Präsidentin, Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt
Präsidentin, Präsident des Landesjustizprüfungsamts
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesrechnungshofs
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.
Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zugeordnet ist.
Besoldungsgruppe B 8
Regierungspräsidentin, Regierungspräsident
Beauftragte, Beauftragter der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik (CIO)
Besoldungsgruppe B 9
Direktorin, Direktor beim Landtag
Besoldungsgruppe B 10
Chefin der Staatskanzlei und Staatssekretärin, Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär
Präsidentin, Präsident des Landesrechnungshofs
Staatssekretärin, Staatssekretär