Anlage 1 BVO NRW - Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW - BVO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- BVO NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
Abschnitt 1
Psychotherapeutische Leistungen
- 1.
Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen für:
- a)
Familientherapie,
- b)
Funktionelle Entspannung nach Marianne Fuchs,
- c)
Gesprächspsychotherapie (z. B. nach Rogers),
- d)
Gestalttherapie,
- e)
Körperbezogene Therapie,
- f)
Konzentrative Bewegungstherapie,
- g)
Logotherapie,
- h)
Musiktherapie,
- i)
Heileurhythmie,
- j)
Psychodrama,
- k)
Respiratorisches Biofeedback und
- l)
Transaktionsanalyse.
- 2.
Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 4a bis 4e gehören
- a)
Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind,
- b)
Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung,
- c)
Heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen und
- d)
psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.
Abschnitt 2
Psychosomatische Grundversorgung
- 1.
Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von Fachärzten für
- a)
Allgemeinmedizin,
- b)
Augenheilkunde,
- c)
Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
- d)
Haut- und Geschlechtskrankheiten,
- e)
Innere Medizin,
- f)
Kinder- und Jugendlichenmedizin,
- g)
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
- h)
Neurologie,
- i)
Phoniatrie und Pädaudiologie,
- j)
Psychiatrie und Psychotherapie,
- k)
Psychotherapeutische Medizin bzw. Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder
- l)
Urologie.
- 2.
Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) sind nur dann beihilfefähige, wenn die Behandlung durchgeführt wird von
- a)
Ärzten,
- b)
Psychologischen Psychotherapeuten oder
- c)
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
Die behandelnde Person muss über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der entsprechenden Interventionen verfügen.
Abschnitt 3
Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
- 1.
Wird die Behandlung von einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
- a)
Psychotherapeutische Medizin,
- b)
Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
- c)
Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -Psychotherapie oder
- d)
Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" oder "Psychoanalyse".
Ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie sowie ein Arzt mit der Berufsbezeichnung "Psychotherapie" kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte) durchführen. Ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung "Psychoanalyse" oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung "Psychotherapie" kann auch analytische Psychotherapie (Nummern 863 und 864 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte) durchführen.
- 2.
Ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes kann Leistungen für diejenige anerkannte Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.
- 3.
Wird die Behandlung durch einen Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 Psychotherapeutengesetz durchgeführt, muss diese Person
- a)
zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen,
- b)
in das Arztregister eingetragen sein oder
- c)
über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.
- 4.
Ein Psychologischer Psychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Ein Therapeut, der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügt, kann sowohl tiefenpsychologisch fundierte als auch analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte).
- 5.
Ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 Psychotherapeutengesetz kann Leistungen für diejenige Psychotherapieform bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.
- 6.
Wird die Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 Psychotherapeutengesetz durchgeführt, muss er
- a)
zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,
- b)
in das Arztregister eingetragen sein oder
- c)
über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügen.
- 7.
Ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Ein Therapeut, der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügt, kann sowohl tiefenpsychologisch fundierte als auch analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte).
- 8.
Wird die Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von einer Person durchgeführt, die weder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie noch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist, hat die behandelnde Person neben der der Berechtigung nach den Nummern 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
Werden Gruppenbehandlungen von einer Person durchgeführt, die kein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach den Nummern 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
- 9.
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in besonderen Ausnahmefällen ist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung des Therapeuten vorgelegt wird und die Beihilfestelle vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl der Sitzungen nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Die Anerkennung darf erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Indikation nach § 4b Absatz 1, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt.
Abschnitt 4
Verhaltenstherapie
- 1.
Wird die Behandlung durch einen ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss er Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
- a)
Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin,
- b)
Psychiatrie und Psychotherapie,
- c)
Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder
- d)
Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung "Psychotherapie".
Ärztliche Psychotherapeuten, die keine Fachärzte sind, können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.
- 2.
Ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 Psychotherapeutengesetz kann Verhaltenstherapie durchführen, wenn er dafür eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.
- 3.
Wird die Behandlung durch einen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 2 Psychotherapeutengesetz durchgeführt, muss diese Person
- a)
zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,
- b)
in das Arztregister eingetragen sein oder
- c)
über eine abgeschlossene Ausbildung in Verhaltenstherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten verhaltenstherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.
- 4.
Wird die Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von einer Person durchgeführt, die weder Facharzt für Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie noch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
Werden Gruppenbehandlungen von einer Person durchgeführt, die kein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
Abschnitt 5
Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung
- 1.
Wird die Behandlung von einem arztlichen Psychotherapeuten durchgefiihrt, muss diese Person
- a)
die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 4 erfüllen und
- b)
Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstorung und in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.
- 2.
Wird die Behandlung von einem Psychologischen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person
- a)
die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 4 erfüllen und
- b)
Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.
- 3.
Wurde die Qualifikation nach Nummer 1 oder Nummer 2 nicht im Rahmen der Weiterbildung erworben, muss die behandelnde Person
- a)
in mindestens 40 Stunden eingehende Kenntnisse in der Theorie der Traurnabehandlung und der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben und
- b)
mindestens 40 Stunden Einzeltherapie mit mindestens fünf abgeschlossenen Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlungsabschnitten unter Supervision von mindestens zehn Stunden mit Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung durchgeführt haben.
Entsprechende Zusatzqualifikationen rnussen an oder über anerkannte Weiterbildungsstätten erworben worden sein.