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§ 54 HmbSG - Anhörungsrechte

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Amtliche Abkürzung
HmbSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
223-1

Die Schulkonferenz ist rechtzeitig zu hören

  1. 1.

    vor der Zusammenlegung, Teilung, Verlegung oder Schließung der Schule sowie zur Verlegung von Klassen oder Schulstufen an andere Schulen,

  2. 2.

    vor größeren Um- oder Neubaumaßnahmen an der Schule.

Der Schulkonferenz kann eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme gesetzt werden.