§ 54 HmbSG - Anhörungsrechte
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
Die Schulkonferenz ist rechtzeitig zu hören
- 1.
vor der Zusammenlegung, Teilung, Verlegung oder Schließung der Schule sowie zur Verlegung von Klassen oder Schulstufen an andere Schulen,
- 2.
vor größeren Um- oder Neubaumaßnahmen an der Schule.
Der Schulkonferenz kann eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme gesetzt werden.