§ 39 LWGFähren
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 77
(1) Die Einrichtung und Ausübung eines Fährbetriebes bedarf der Genehmigung.
(2) Die Genehmigung ist nicht erforderlich, soweit auf Grund staatlicher oder sonstiger Fährrechte (Fährregal, Fährgerechtigkeit, Fährgerechtsame) eine Fähre rechtmäßig betrieben wird.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Gründe des öffentlichen Verkehrsinteresses oder der Unzuverlässigkeit des Unternehmers ihr entgegenstehen.
(4) Die Fährrechte des Landes sind aufgehoben; sonstige Fährrechte können durch Erklärung des Inhabers aufgehoben werden.
(5) Das Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Betriebs- und Beförderungspflicht unter Berücksichtigung der Verkehrsbedürfnisse im Rahmen des dem Unternehmen Zumutbaren zu regeln.
(6) Fährtarife bedürfen der Genehmigung. Bei der Aufstellung der Tarife sind die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und die öffentlichen Verkehrsinteressen zu berücksichtigen. Die genehmigten Tarife dürfen nicht überschritten werden.