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  • ab 01.01.1974 (aktuelle Fassung)

§ 36 NachbarG - Ausnahmen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
Redaktionelle Abkürzung
NachbarG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
403-2

Eine Zustimmung nach § 35 ist nicht erforderlich

  1. 1.
    soweit die Anbringung der Fenster, Türen oder Bauteile (§ 35 Abs. 1) baurechtlich geboten ist,
  2. 2.
    für Lichtöffnungen, die nicht geöffnet werden können und entweder mit ihrer Unterkante mindestens 1,80 m über dem Fußboden des zu erhellenden Raumes liegen oder undurchsichtig sind,
  3. 3.
    für Lichtschächte und Öffnungen, die unterhalb der angrenzenden Erdoberfläche liegen,
  4. 4.
    für Außenwände gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, Grünflächen und Gewässern, wenn die Flächen oder Gewässer mindestens 3 m breit sind.