§ 36 NachbarG - Ausnahmen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
- Redaktionelle Abkürzung
- NachbarG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 403-2
Eine Zustimmung nach § 35 ist nicht erforderlich
- 1.soweit die Anbringung der Fenster, Türen oder Bauteile (§ 35 Abs. 1) baurechtlich geboten ist,
- 2.für Lichtöffnungen, die nicht geöffnet werden können und entweder mit ihrer Unterkante mindestens 1,80 m über dem Fußboden des zu erhellenden Raumes liegen oder undurchsichtig sind,
- 3.für Lichtschächte und Öffnungen, die unterhalb der angrenzenden Erdoberfläche liegen,
- 4.für Außenwände gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, Grünflächen und Gewässern, wenn die Flächen oder Gewässer mindestens 3 m breit sind.