§ 3 LRZG - Vorbehalt für Regelungen der Gemeinden sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Bibliographie
- Titel
- Landesreferenzzinsgesetz (LRZG)
- Amtliche Abkürzung
- LRZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 760-a-6
§ 2 gilt entsprechend für den Regelungsbereich der Gemeinden und der unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie keine andere Regelung treffen.