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  • ab 31.05.2003 (aktuelle Fassung)

§ 3 LRZG - Vorbehalt für Regelungen der Gemeinden sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Bibliographie

Titel
Landesreferenzzinsgesetz (LRZG)
Amtliche Abkürzung
LRZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
760-a-6

§ 2 gilt entsprechend für den Regelungsbereich der Gemeinden und der unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie keine andere Regelung treffen.