§ 5 LPVG

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2035

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten, Angestellten und Arbeiter der in § 1 bezeichneten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich der Personen, die sich in der Berufsausbildung befinden. Richter sind nicht Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze. Als Beamte gelten auch Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.

(3) Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der für die Dienststelle geltenden Dienstordnung oder nach ihrem Arbeitsvertrag Angestellte sind oder als übertarifliche Angestellte beschäftigt werden. Als Angestellte gelten auch Beschäftigte, die sich in der Ausbildung zu einem Angestelltenberuf befinden.

(4) Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach ihrem Arbeitsvertrag Arbeiter sind, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

(5) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

  1. a)
    Professoren, Hochschuldozenten, Hochschulassistenten, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, Oberassisten, Oberingenieure, wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte, Lehrbeauftragte sowie nach § 119 Abs. 1 WissHG oder § 79 Abs. 1 FHG nicht übernommene Hochschullehrer, Fachhochschullehrer und Wissenschaftliche Assistenten und entsprechende Angestellte an den Hochschulen,
  2. b)
    Professoren an der Sozialakademie,
  3. c)
    Ehrenbeamte,
  4. d)
    Rechtspraktikanten und Medizinalpraktikanten,
  5. e)
    Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden,
  6. f)
    Personen, die nur vorübergehend ausschließlich zur Behebung eines durch höhere Gewalt bedingten Notstandes beschäftigt werden.

(6) Bei gemeinsamen Dienststellen des Landes und anderer Körperschaften gelten die im Landesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle des Landes und die im Dienst der Körperschaft Beschäftigten als zur Dienststelle der Körperschaft gehörig.