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§ 14 SächsArchivG - Archive von Hochschulen und Akademien

Bibliographie

Titel
Archivgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG)
Amtliche Abkürzung
SächsArchivG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
290-1

(1) Die staatlichen Hochschulen und die Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig verwahren, erhalten und erschließen ihr Archivgut im Sinne von § 2 zur allgemeinen Nutzung in eigener Zuständigkeit.

(2) § 13 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.