§ 5c LAbfG - Abfallbilanzen
Bibliographie
- Titel
- Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -)
- Amtliche Abkürzung
- LAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 74
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen bis zum 31. März, erstmals im Jahr nach In-Kraft-Treten des Gesetzes, jeweils für das abgelaufene Jahr eine Bilanz über Art, Menge und Verbleib der entsorgten Abfälle einschließlich deren Verwertung. Soweit Abfälle nicht verwertet wurden, ist dies zu begründen. In den Abfallbilanzen sind zumindest das Aufkommen bzw. die Entsorgung von Hausmüll, Sperrmüll und Gewerbeabfällen getrennt darzustellen.
(2) Die Abfallbilanz ist jährlich in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen.