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  • ab 01.01.2002 (aktuelle Fassung)

§ 18a BetrAVG - Verjährung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
Amtliche Abkürzung
BetrAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
800-22-1

1Der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verjährt in 30 Jahren. 2Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.