§ 32 BbgBestG - Ruhezeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgBestG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 923-2
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt mindestens 20 Jahre, für Urnenbestattungen mindestens 15 Jahre. Der Friedhofsträger kann längere Ruhezeiten bestimmen und die Ruhezeit aus religiösen Gründen auf Dauer festlegen.
(2) Ein Grab darf nur neu belegt oder anderweitig verwendet werden, wenn die nach Absatz 1 bestimmte Ruhezeit abgelaufen ist.