Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes
(Stromsteuer-Durchführungsverordnung - StromStV)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (Stromsteuer-Durchführungsverordnung - StromStV)
Amtliche Abkürzung
StromStV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-30-1

Vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794)

Zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412)

Auf Grund des § 11 Nr. 1 bis 6 und 11 bis 14 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), von denen § 11 Nr. 2 bis 4 durch Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe a bis c des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2432, 2000 I S. 440) geändert und § 11 Nr. 11 bis 14 durch Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2432, 2000 I S. 440) angefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Inhaltsübersicht§§
Allgemeines
Zuständiges Hauptzollamt 1
Zu § 2 des Gesetzes
Versorger1a
Strom aus erneuerbaren Energieträgern1b
Elektromobilität1c
Zu § 2a des Gesetzes
Verfahren bei offenen Rückforderungsanordnungen1d
Verfahren bei Unternehmen in Schwierigkeiten1e
Zu § 4 des Gesetzes
Antrag auf Erlaubnis2
Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis3
Pflichten des Versorgers, Eigenerzeugers oder erlaubnispflichtigen Letztverbrauchers4
Zu § 8 des Gesetzes
Anmeldung der Steuer und Überprüfung5
Vorauszahlungen6
Mengenermittlung7
Zu § 9 des Gesetzes
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme8
Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis9
Allgemeine Erlaubnis10
Pflichten des Erlaubnisinhabers11
Strom aus erneuerbaren Energieträgern und aus hocheffizienten KWK-Anlagen, Zeitgleichheit11a
Strom zur Stromerzeugung12
Steuerentlastung für Strom zur Stromerzeugung12a
Steuerbefreiung für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt12b
Steuerentlastung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern12c
Steuerentlastung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen12d
Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen13
Differenzversteuerung13a
Wasserfahrzeuge und Schifffahrt14
Steuerentlastung für die Landstromversorgung14a
Zu § 2 Nummer 3 bis 6 und den §§ 9a bis 10 des Gesetzes
Zuordnung von Unternehmen15
(weggefallen)16
(weggefallen)17
Zu § 9a des Gesetzes
Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer für bestimmte Prozesse und Verfahren17a
Zu § 9b des Gesetzes
Steuerentlastung für Unternehmen17b
Verwendung von Nutzenergie durch andere Unternehmen17c
Zu § 9c des Gesetzes
Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines17d
Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Nachweise17e
Zu § 9d des Gesetzes
Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)17f
Zu § 9e des Gesetzes
Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) 17g
Zu § 10 des Gesetzes
Begriffsbestimmungen zu § 10 des Gesetzes18
Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer in Sonderfällen19
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
Kleinbetragsregelung19a
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
Ordnungswidrigkeiten20
Schlussbestimmungen
Übergangsregelung21