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§ 8 WbG - Unterschiedsbetrag

Bibliographie

Titel
Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG)
Amtliche Abkürzung
WbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Die Einrichtungen der Weiterbildung erhalten einen zusätzlichen jährlichen Förderbetrag in Höhe der Differenz zwischen der Förderung für die Personalkosten nach § 7 Absatz 2 für die am 1. Januar 2022 hauptamtlich beziehungsweise hauptberuflich pädagogisch beschäftigten Personen und dem Höchstförderbetrag 202 1.

(2) Der Unterschiedsbetrag kann für zusätzliches pädagogisches Personal, zur Finanzierung von Unterrichtsstunden (§ 22 Absatz 4), für andere unterrichtsbegleitende Angebote oder für die Fortbildung der Lehrenden eingesetzt werden.