§ 28 WOS - Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
- Amtliche Abkürzung
- WOS
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 801-7-2
(1) Für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung und des Ersatzmitglieds sind getrennte Wahlvorschläge einzureichen. Aus ihnen muss ersichtlich sein, ob sie für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung oder für die Wahl des Ersatzmitglieds bestimmt sind.
(2) Wahlberechtigte können für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung und für die Wahl des Ersatzmitglieds rechtswirksam jeweils nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
(3) Ein Bewerber kann sowohl für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung als auch für die Wahl des Ersatzmitglieds vorgeschlagen werden.
(4) Unverzüglich nach Ablauf der in § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 genannten Fristen ordnet der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge.