§ 4 RHG - Großes Kollegium
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Rechnungshof von Berlin (Rechnungshofgesetz - RHG)
- Amtliche Abkürzung
- RHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 630-2
(1) Die Mitglieder des Rechnungshofs bilden das Große Kollegium. Es entscheidet unter dem Vorsitz des Präsidenten in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher oder sonst erheblicher Bedeutung sowie in allen Angelegenheiten, die ihm vom Präsidenten, einem Kleinen Kollegium oder einem anderen Mitglied zur Beschlussfassung unterbreitet werden. Das Große Kollegium entscheidet insbesondere über
- 1.
die Bemerkungen nach § 97 der Landeshaushaltsordnung und über Berichte nach § 99 der Landeshaushaltsordnung,
- 2.
Beratungen nach § 88 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung,
- 3.
die Grundsätze und Richtlinien für die Einheitlichkeit des Prüfungsgeschäfts,
- 4.
Prüfungsvereinbarungen nach § 93 und § 104 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Landeshaushaltsordnung.
(2) Das Große Kollegium beschließt die Geschäftsordnung. Sie ist dem Abgeordnetenhaus und dem Senat mitzuteilen.
(3) Das Große Kollegium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Große Kollegium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.