§ 19 G 10 - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10)
- Amtliche Abkürzung
- G 10
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 190-4
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 zuwiderhandelt,
- 2.
entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 eine Person betraut oder
- 3.
entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.
(3) Bußgeldbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 10 Abs. 1 zuständige Stelle.