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  • ab 24.12.2003 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 KakaoV - Pflanzliche Fette

Bibliographie

Titel
Verordnung über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse (Kakaoverordnung)
Redaktionelle Abkürzung
KakaoV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-40-90

Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 1)

  1. 1.

    Die in Nummer 2 aufgeführten pflanzlichen Fette, einzeln oder als Mischung, dürfen verwendet werden, wenn

    1. a)

      sie nicht-laurinsäurehaltige pflanzliche Fette darstellen, die reich an symmetrischen, einfach ungesättigten Triglyceriden vom Typ POP, POSt und StOSt sind (P: Palmitinsäure, O: Ölsäure, St: Stearinsäure),

    2. b)

      sie mit Kakaobutter in jedem Verhältnis mischbar und mit deren physikalischen Eigenschaften (Schmelzpunkt und Kristallisationstemperatur, Schmelzgeschwindigkeit, Notwendigkeit einer Temperierung) kompatibel sind und

    3. c)

      sie durch die Verfahren der Raffination oder Fraktionierung gewonnen werden; enzymatische Veränderung der Triglyceridstruktur ist ausgeschlossen.

  2. 2.

    Nach Maßgabe der Nummer 1 dürfen außer Kakaobutter nur die folgenden pflanzlichen Fette verwendet werden:

    Übliche Bezeichnung der pflanzlichen FetteWissenschaftliche Bezeichnung der Pflanzen, aus denen die nebenstehenden Fette gewonnen werden können
    1.Illipe, Borneo-Talg oder TengkawangShorea spp.
    2.PalmölElaeis guineensis
    Elaeis olifera
    3.SalShorea robusta
    4.SheaButyrospermum parkii
    5.Kokum gurgiGarcinia indica
    6.MangokernMangifera indica

    Die Verwendung von Kokosnussöl ist auf Schokoladenarten beschränkt, die für die Herstellung von Eiskrem und ähnlichen gefrorenen Erzeugnissen verwendet wird.