§ 16 JVollzDSG NRW - Auskünfte an Opfer
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen (Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - JVollzDSG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- JVollzDSG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 46
(1) Opfern wird auf schriftlichen Antrag Auskunft über die Inhaftierung und deren Beendigung, die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen, opferbezogene Weisungen und die Unterbringung im offenen Vollzug erteilt, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Gefangenen am Ausschluss der Mitteilung vorliegt. Der Nachweis der Zulassung zur Nebenklage ersetzt in der Regel die Darlegung des berechtigten Interesses. Dies gilt nicht, wenn den Gefangenen erneut vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt werden. § 17 Absatz 1 bleibt unberührt.
(2) Besteht auf Grund einer Flucht einer oder eines Gefangenen eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben, ergeht eine Mitteilung nach Absatz 1 auch ohne Antrag.
(3) Opfern und anderen aus der Straftat Anspruchsberechtigten können auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse der Gefangenen erteilt werden, wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist. § 17 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Besteht Anlass zu der Besorgnis, dass die Offenlegung von Lebensumständen der Antragstellerinnen und Antragsteller deren Leib oder Leben gefährdet, kann die Offenlegung gegenüber den Gefangenen unterbleiben. Die Mitteilung der Anschrift der Antragstellerinnen und Antragsteller an die Gefangenen bedarf der Einwilligung.
(5) Im Vollzug der Untersuchungshaft bleibt § 406d der Strafprozessordnung unberührt. Die Vollzugsbehörde darf Auskünfte nach § 406d der Strafprozessordnung im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft oder dem nach § 126 der Strafprozessordnung zuständigen Gericht unmittelbar erteilen.
(6) Opfer, die sich an die Anstalten wenden, sind in geeigneter Form auf ihre Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 hinzuweisen.
(7) Das für Justiz zuständige Ministerium darf der oder dem Beauftragten für den Opferschutz des Landes Nordrhein-Westfalen auf schriftlichen oder elektronischen Antrag im Rahmen ihrer oder seiner Unterstützung von Opfern bei der Wahrnehmung der Ansprüche nach dieser Vorschrift unmittelbar die im Einzelfall zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Opferbelange bei den Justizvollzugseinrichtungen mitteilen.
(8) Die Absätze 1 bis 4 sowie 6 und 7 finden im Jugendarrest keine Anwendung.