§ 23 VIVBVEG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
- Amtliche Abkürzung
- VIVBVEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1111
(1) Die Landesregierung entscheidet im Falle des § 22 Abs. 1 Nr. 1, ob dem Volksbegehren entsprochen ist. Das Innenministerium teilt die Entscheidung der Vertrauensperson und nachrichtlich der stellvertretenden Vertrauensperson (§ 7 Abs. 2) mit.
(2) Den Vertrauenspersonen steht gegen eine Entscheidung, dass dem Begehren entsprochen sei, das Recht zu, durch eine binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung beim Innenminister anzubringende Beschwerde die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes anzurufen.