§ 2a WoPG 1996 - Einkommensgrenze
Bibliographie
- Titel
- Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996)
- Amtliche Abkürzung
- WoPG 1996
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2330-9
Die Einkommensgrenze beträgt 50.000 Deutsche Mark, bei Ehegatten (§ 3 Abs. 3) 100.000 Deutsche Mark. Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2 des Einkommensteuergesetzes) des Sparjahrs (§ 4 Abs. 1). Bei Ehegatten ist das zu versteuernde Einkommen maßgebend, das sich bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes ergeben hat oder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt worden ist, ergeben würde.