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§ 30 ThürRettG - Datenschutz

Bibliographie

Titel
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Amtliche Abkürzung
ThürRettG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2128-1

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für alle am Rettungsdienst beteiligten Stellen die Bestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 13. Januar 2012 (GVBl. S. 27) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Personenbezogene Daten dürfen verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies

  1. 1.

    zur Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransports einschließlich der weiteren Versorgung des Patienten,

  2. 2.

    zum Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung des Einsatzes,

  3. 3.

    zur verwaltungsmäßigen Abwicklung des Einsatzes einschließlich der Abrechnung

erforderlich ist.

(3) Die nach Absatz 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen ferner

  1. 1.

    gespeichert, übermittelt oder genutzt werden, soweit dies für Zwecke der Qualitätssicherung und Rechnungsprüfung erforderlich ist oder

  2. 2.

    in anonymisierter Form zu Aus-, Weiter- oder Fortbildungszwecken von Rettungsdienstpersonal gespeichert oder genutzt werden.

(4) Personenbezogene Daten dürfen außerdem übermittelt werden, soweit dies

  1. 1.

    zu Aufsichtszwecken,

  2. 2.

    zur Abwehr von Ansprüchen oder zur Verteidigung bei einer Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gegen den Durchführenden oder den Leistungserbringer und seine Mitarbeiter oder

  3. 3.

    zur Abwehr einer nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit des Patienten oder eines Dritten, sofern diese Gefährdung das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt,

erforderlich ist.

(5) Werden personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 übermittelt oder genutzt, so

  1. 1.

    handelt derjenige, der sie übermittelt oder nutzt, auch insoweit nicht unbefugt, als er zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet ist,

  2. 2.

    darf sie der Empfänger nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung er sie erhalten hat.