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§ 73 NVwVG - Kosten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

(1) Für ihre Amtshandlungen zur Durchsetzung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, die nicht unter § 1 fallen, erheben die in § 1 genannten Behörden Kosten (Gebühren und Auslagen).

(2) Die Kosten schuldet derjenige, gegen den sich die Amtshandlung richtet. Richtet sie sich gegen mehrere, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) § 67 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend. Im übrigen sind die §§ 3, 4, 7 bis 9 und 11 bis 13 des Verwaltungskostengesetzes anzuwenden.