§ 12 HGO - Name
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen. Die Landesregierung kann auf Antrag oder nach Anhörung der Gemeinde den Gemeindenamen ändern; sie bestimmt auch den Namen einer neugebildeten Gemeinde. Über die Änderung der Schreibweise und die Beifügung von Unterscheidungsmerkmalen entscheidet der Minister des Innern. Über die besondere Benennung von Gemeindeteilen entscheidet die Gemeinde.