§ 23 ThürAGGVG - Widerruf
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 311-2
Die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung sollen widerrufen werden, wenn der Dolmetscher oder Übersetzer
- 1.
die Voraussetzungen des § 16 nicht mehr erfüllt,
- 2.
wiederholt fehlerhafte Sprachenübertragungen ausgeführt hat oder mangelhafte Übertragungen als vollständig und richtig bestätigt hat,
- 3.
die Bezeichnung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 oder den Bestätigungsvermerk nach § 21 Abs. 1 Satz 2 in einer anderen Form führt oder
- 4.
die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig waren.