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§ 23 ThürAGGVG - Widerruf

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Amtliche Abkürzung
ThürAGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
311-2

Die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung sollen widerrufen werden, wenn der Dolmetscher oder Übersetzer

  1. 1.

    die Voraussetzungen des § 16 nicht mehr erfüllt,

  2. 2.

    wiederholt fehlerhafte Sprachenübertragungen ausgeführt hat oder mangelhafte Übertragungen als vollständig und richtig bestätigt hat,

  3. 3.

    die Bezeichnung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 oder den Bestätigungsvermerk nach § 21 Abs. 1 Satz 2 in einer anderen Form führt oder

  4. 4.

    die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig waren.