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  • ab 02.06.2006 (aktuelle Fassung)

§ 12 SNG - Veranstaltungen in der freien Landschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Amtliche Abkürzung
SNG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
791-14

(1) Veranstaltungen in der freien Landschaft, bei denen nach Art und Größe mit mehr als geringfügigen Störungen des Naturhaushalts zu rechnen ist, sind der Naturschutzbehörde mindestens zwei Monate vor ihrer Durchführung anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind insbesondere Veranstaltungen, bei denen mehr als 100 Personen, erhebliche Lärmbelästigungen oder Sachschäden zu erwarten sind. Die Naturschutzbehörde kann bis zu einem Monat nach Eingang der Anzeige die Veranstaltung untersagen oder mit Auflagen versehen.

(2) Die jagd- und fischereiliche Landnutzung ist keine Veranstaltung im Sinne des Absatzes 1.

(3) Veranstaltern, die regelmäßig bestimmte Veranstaltungen an dem gleichen Ort durchführen, kann auf Antrag eine Dauergenehmigung erteilt werden. Sie soll entzogen werden, wenn erhebliche Beeinträchtigungen der Natur durch die Veranstaltung verursacht werden oder sonstige Gründe des Naturschutzes dies erfordern.