§ 5 LBesG - Anrechnungsbetrag für Beamte in Gemeinschaftsunterkunft
Bibliographie
- Titel
- Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-112 2
Bei ledigen Beamten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft leben und keinen Anspruch auf einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes haben, wird abweichend von § 39 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ein Betrag in Höhe der Hälfte des jeweiligen Anrechnungsbetrages nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes auf das Grundgehalt angerechnet.