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§ 5 LBesG - Anrechnungsbetrag für Beamte in Gemeinschaftsunterkunft

Bibliographie

Titel
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Amtliche Abkürzung
LBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-112 2

Bei ledigen Beamten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft leben und keinen Anspruch auf einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes haben, wird abweichend von § 39 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ein Betrag in Höhe der Hälfte des jeweiligen Anrechnungsbetrages nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes auf das Grundgehalt angerechnet.