§ 69 KWO - Wiederholungswahl
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Tag der Wiederholungswahl und macht ihn bekannt.
(2) Ist die Wahl in einem Stimmbezirk für ungültig erklärt worden und findet die Wiederholung innerhalb von sechs Monaten nach der Hauptwahl statt, so werden die im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen, die ihr Wahlrecht verloren haben, gestrichen. Wahlberechtigte, die an der Hauptwahl im Wege der Briefwahl teilgenommen haben, können nur dann an der Wiederholungswahl teilnehmen, wenn die Briefwahl in das Wahlergebnis des Stimmbezirks einbezogen wurde, in dem die Wahl wiederholt wird. Findet die Wiederholungswahl innerhalb von sechs Monaten seit der Hauptwahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung des Wählerverzeichnisses statt, so ist das Verfahren der Aufstellung, Auslegung, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben. Findet die Wiederholungswahl nach Ablauf von sechs Monaten seit der Hauptwahl statt, so wird das Wählerverzeichnis nach den allgemeinen Bestimmungen neu aufgestellt.
(3) Ist die ganze Wahl für ungültig erklärt worden und findet die Wiederholungswahl innerhalb von sechs Monaten seit der Hauptwahl statt, so gilt Absatz 2 Satz 1 und 3 entsprechend. Ist die Wahl wegen der Wahlvorschläge für ungültig erklärt worden, so hat der Wahlausschuss über die zur Hauptwahl eingereichten Wahlvorschläge neu zu entscheiden. Findet die Wiederholungswahl nach Ablauf von sechs Monaten seit der Hauptwahl statt, so sind auf die Wiederholungswahl uneingeschränkt die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung anzuwenden.