Art. 8 GLKrWG - Beschwerdeausschuss
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
- Amtliche Abkürzung
- GLKrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1/2-I
Bei jeder Regierung wird ein Beschwerdeausschuss gebildet. Dieser besteht aus
- 1.dem Regierungspräsidenten oder einem von ihm bestellten Mitglied mit der Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst oder für das Richteramt als vorsitzendem Mitglied,
- 2.einem vom Präsidenten des für den Regierungsbezirk zuständigen Verwaltungsgerichts benannten Mitglied aus dem Kreis der berufsmäßigen Richter dieses Gerichts und
- 3.einem vom Präsidenten des für den Sitz der Regierung zuständigen Oberlandesgerichts benannten Mitglied aus dem Kreis der berufsmäßigen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Für die Mitglieder nach Nummern 2 und 3 ist je ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die Benennung gilt für die Dauer von sechs Jahren; sie kann aus wichtigem Grund geändert werden.