Art. 8 GLKrWG - Beschwerdeausschuss

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Amtliche Abkürzung
GLKrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2021-1/2-I

Bei jeder Regierung wird ein Beschwerdeausschuss gebildet. Dieser besteht aus

  1. 1.
    dem Regierungspräsidenten oder einem von ihm bestellten Mitglied mit der Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst oder für das Richteramt als vorsitzendem Mitglied,
  2. 2.
    einem vom Präsidenten des für den Regierungsbezirk zuständigen Verwaltungsgerichts benannten Mitglied aus dem Kreis der berufsmäßigen Richter dieses Gerichts und
  3. 3.
    einem vom Präsidenten des für den Sitz der Regierung zuständigen Oberlandesgerichts benannten Mitglied aus dem Kreis der berufsmäßigen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Für die Mitglieder nach Nummern 2 und 3 ist je ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die Benennung gilt für die Dauer von sechs Jahren; sie kann aus wichtigem Grund geändert werden.