Art. 8 GLKrWG - Beschwerdeausschuss (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
- Amtliche Abkürzung
- GLKrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1/2-I
1Bei jeder Regierung wird ein Beschwerdeausschuss gebildet. 2Dieser besteht aus
- 1.dem Regierungspräsidenten oder einem von ihm bestellten Mitglied mit der Befähigung für das Richteramt als vorsitzendem Mitglied,
- 2.einem vom Präsidenten des für den Regierungsbezirk zuständigen Verwaltungsgerichts benannten Mitglied aus dem Kreis der berufsmäßigen Richter dieses Gerichts und
- 3.einem vom Präsidenten des für den Sitz der Regierung zuständigen Oberlandesgerichts benannten Mitglied aus dem Kreis der berufsmäßigen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
3Für die Mitglieder nach Nrn. 2 und 3 ist jeweils mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. 4Die Benennung gilt für die Dauer von sechs Jahren; sie kann aus wichtigem Grund geändert werden.
Zur Anwendung beachte § 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30)