§ 11 EigVO NRW - Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- EigVO NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 641
Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel des Eigenbetriebs sollen in Abstimmung mit der Liquiditätslage der Gemeinde angelegt werden. Wenn die Gemeinde die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, ist sicherzustellen, dass die Mittel dem Eigenbetrieb bei Bedarf wieder zur Verfügung stehen.