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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 11 EigVO NRW - Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW)
Amtliche Abkürzung
EigVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
641

Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel des Eigenbetriebs sollen in Abstimmung mit der Liquiditätslage der Gemeinde angelegt werden. Wenn die Gemeinde die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, ist sicherzustellen, dass die Mittel dem Eigenbetrieb bei Bedarf wieder zur Verfügung stehen.