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  • ab 01.01.1900 (aktuelle Fassung)

Art. 26 AG BGB

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
AG BGB,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
400-1

Für Grundstücke, die im bisherigen Geltungsbereich des Rheinischen Rechts belegen sind, gelten folgende Vorschriften:

§ 1

(weggefallen)

§ 2

Bei der Auflassung bedarf es der gleichzeitigen Anwesenheit beider Teile nicht, wenn das Grundstück durch ein Amtsgericht oder einen Notar versteigert worden ist und die Auflassung noch in dem Versteigerungstermin stattfindet.