Art. 38a ScheckG - Gekreuzte Schecks
Bibliographie
- Titel
- Scheckgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- ScheckG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4132-1
Im Ausland ausgestellte gekreuzte Schecks werden im Inland als Verrechnungsschecks behandelt.
Im Ausland ausgestellte gekreuzte Schecks werden im Inland als Verrechnungsschecks behandelt.