§ 31 LWG - Feststellung der gültigen Stimmen
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.1
(1) Der Wahlvorstand stellt fest, wie viele Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeswahlvorschläge entfallen sind. Der Briefwahlvorstand trifft die entsprechende Feststellung für die Briefwahl.
(2) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Wahlvorsteher den Ausschlag.
(3) Eine Stimme ist ungültig, wenn sie einen eindeutigen Wählerwillen nicht erkennen lässt oder mit einem sonstigen wesentlichen Mangel behaftet ist. Bei der Briefwahl ist sie außerdem ungültig, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften für die Briefwahl nicht eingehaltdn worden sind.
(4) Ein wesentlicher Mangel im Sinne von Absatz 3 ist insbesondere dann gegeben, wenn der Stimmzettel
- 1.nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
- 2.keine Kennzeichnung enthält,
- 3.einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält.
(5) Die Stimme eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem Wahltag stirbt, sein Wahlrecht nach § 3 verliert oder aus dem Lande verzieht.
(6) Die Erstscheidungen der Wahlvorstände unterliegen der Nachprüfung durch den Kreiswahlausschuss.