§ 8 HArchivG - Einschränkung der Nutzung in besonderen Fällen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Archivgesetz (HArchivG)
- Amtliche Abkürzung
- HArchivG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 76-20
(1) Die Nutzung von Archivgut ist einzuschränken oder zu versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht,
- 1.
dass dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder der Länder wesentliche Nachteile erwachsen,
- 2.
schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter beeinträchtigt werden oder
- 3.
Vereinbarungen mit gegenwärtigen oder früheren Eigentümerinnen und Eigentümern entgegenstehen.
Im Übrigen kann die Nutzung eingeschränkt werden, wenn
- 1.
der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet wird oder
- 2.
durch die Nutzung ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entsteht.
(2) Die oberste Aufsichtsbehörde entscheidet über die Einschränkung oder Versagung der Nutzung des Archivguts in den Fällen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Das jeweils zuständige öffentliche Archiv entscheidet über die Einschränkung oder Versagung in den Fällen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 1 Satz 2.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 22 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2022 (GVBl. S. 493)