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  • ab 25.10.2022 (aktuelle Fassung)

§ 8 HArchivG - Einschränkung der Nutzung in besonderen Fällen

Bibliographie

Titel
Hessisches Archivgesetz (HArchivG) 
Amtliche Abkürzung
HArchivG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
76-20

(1) Die Nutzung von Archivgut ist einzuschränken oder zu versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht,

  1. 1.

    dass dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder der Länder wesentliche Nachteile erwachsen,

  2. 2.

    schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter beeinträchtigt werden oder

  3. 3.

    Vereinbarungen mit gegenwärtigen oder früheren Eigentümerinnen und Eigentümern entgegenstehen.

Im Übrigen kann die Nutzung eingeschränkt werden, wenn

  1. 1.

    der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet wird oder

  2. 2.

    durch die Nutzung ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entsteht.

(2) Die oberste Aufsichtsbehörde entscheidet über die Einschränkung oder Versagung der Nutzung des Archivguts in den Fällen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Das jeweils zuständige öffentliche Archiv entscheidet über die Einschränkung oder Versagung in den Fällen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 1 Satz 2.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 22 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2022 (GVBl. S. 493)