§ 34 UVollzG NRW - Einsatz von Videotechnik
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft in Nordrhein-Westfalen (Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - UVollzG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- UVollzG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 46
(1) Das Anstaltsgelände sowie das Innere der Anstaltsgebäude dürfen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt mittels Videotechnik beobachtet werden.
(2) Die Beobachtung von Hafträumen und besonders gesicherten Hafträumen ohne gefährdende Gegenstände mittels Videotechnik ist nur im Einzelfall und auf Anordnung der Anstaltsleitung zulässig, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für das Leben oder erheblichen Gefahren für die Gesundheit von Untersuchungsgefangenen oder Dritten erforderlich ist.
(3) Besonders gesicherte Hafträume ohne gefährdende Gegenstände dürfen nur im Ausnahmefall und auf Anordnung der Anstaltsleitung zusätzlich akustisch überwacht werden.
(4) Im Justizvollzugskrankenhaus untergebrachte Untersuchungsgefangene dürfen auf ärztliche Anordnung mittels Videotechnik optisch und akustisch überwacht werden, soweit zureichende Anhaltspunkte für die Gefahr von Fremd- oder Eigenverletzungen vorliegen oder dies aus therapeutischen Gründen erforderlich ist.
(5) Für die Dauer der seelsorglichen Betreuung ist die Überwachung auf Verlangen der Anstaltsseelsorge auszusetzen.
(6) Die Beobachtung mittels Videotechnik ist durch geeignete Hinweise erkennbar zu machen.
(7) Anordnungen nach Absatz 2 und 3 dürfen nur soweit aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck erfordert. Die Anstaltsleitung dokumentiert
- 1.
die Anordnung und
- 2.
regelmäßig, spätestens alle zwei Wochen, die Gründe für ein Aufrechterhalten der Maßnahme.
(8) Die Anfertigung von Bildaufzeichnungen ist nur im Falle von Absatz 1 zulässig. Diese Aufzeichnungen sind spätestens zwei Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit nicht ihre Speicherung aus den Gründen des § 66 Absatz 2 Buchstabe a bis d erforderlich ist. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.