§ 10 GO SächsVerfGH - Ablehnung eines Verfassungsrichters
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- GO SächsVerfGH,SN
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 112-1.2
Wird ein Mitglied einer Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet der Verfassungsgerichtshof.