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§ 10 GO SächsVerfGH - Ablehnung eines Verfassungsrichters

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen
Redaktionelle Abkürzung
GO SächsVerfGH,SN
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
112-1.2

Wird ein Mitglied einer Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet der Verfassungsgerichtshof.