§ 2 EUZBBG - Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG)
- Amtliche Abkürzung
- EUZBBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 170-10
Der Bundestag bestellt einen Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Der Bundestag kann den Ausschuss ermächtigen, für ihn Stellungnahmen abzugeben. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.